AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entsorgungsdienstleistungen (AGB-E) der Meinhardt Städtereinigung GmbH & Co. KG (Stand: 01/2017)

1. Geltung der AGB-E
Diese AGB-E gelten schon im Zeitpunkt der ersten Geschäftsanbahnung für alle Werkverträge und sonstigen Dienstleistungen (im Weiteren: Leistungen) der Meinhardt Städtereinigung GmbH & Co. KG (im Weiteren: Meinhardt) im Rechtsverhältnis zu jeglichem Auftraggeber als Verbraucher oder Unternehmer soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen, gleich welcher Art gelten nur, wenn Meinhardt sie in jedem Einzelfall festgelegt oder Abweichungen ausdrücklich bestätigt hat. Auf den Widerspruch oder die Erbringung von Leistungen kommt es nicht an. Diese AGB-E sind dem Auftraggeber übermittelt worden und stehen außerdem im Internet unter www.meinhardt.biz zum Abruf zur Verfügung.

2. Abfallrechtliche Verantwortung und Übernahme des Abfalls
Meinhardt erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen des geltenden Abfallrechts ausschließlich nach diesen AGB-E. Danach gelten im Verhältnis zum Auftraggeber folgende, die jeweiligen Verantwortlichkeiten abgrenzenden Definitionen: Der Auftraggeber ist als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für die Abfälle verantwortlich. Seine gesetzliche Verantwortlichkeit erlischt auch nicht mit der Übernahme der Abfälle durch Meinhardt (§ 22 Satz 2 KrWG). Meinhardt übernimmt nur durch den Auftraggeber bereitgestellte Abfälle. Der Auftraggeber stellt Abfälle mit dem Einfüllen in das von Meinhardt angelieferte Behältnis oder sonst in seinem Herrschaftsbereich oder mit Anlieferung auf einer Betriebsstätte von Meinhardt bereit. Meinhardt wird Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG mit der Übernahme der Abfälle. Die Übernahme der Abfälle erfolgt mit der Verladung der Abfälle auf das Transportfahrzeug, spätestens mit dem Beginn des Abtransports des von dem Auftraggeber in dem von Meinhardt angelieferten Behältnis oder sonst bereitgestellten Abfalls oder bei Selbstanlieferung durch den Auftraggeber mit dem Abladen auf einer Betriebsstätte von Meinhardt.

3. Auftragserteilung, Verkehrssicherung
3.1 Mit der Bestellung eines Behältnisses zur Beförderung von Abfällen, dem Auftrag zur Abholung oder im Falle der Selbstanlieferung auf einer Betriebsstätte von Meinhardt im Zeitpunkt des Abladens wird Meinhardt beauftragt, die bereitgestellten Abfälle nach eigenem Ermessen in Besitz zu nehmen, zu befördern, zu behandeln, sich anzueignen, zu beseitigen oder zu verwerten.

3.2 Die Aufstellung des Behältnisses erfolgt nach Weisung des Auftraggebers und auf sein Risiko für die Eignung der Zuwege und des Abstellplatzes. Ausschließlich der Auftraggeber ist für die Dauer der Überlassung für die Verkehrssicherung des Behältnisses etwa durch Absperrung oder Beleuchtung verantwortlich. Für die Einholung von privaten oder öffentlich rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen und die Einhaltung darin enthaltener Auflagen ist ausschließlich der Auftraggeber auf seine Kosten verantwortlich.

3.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aufstellung des Behältnisses, seine Nutzung oder durch das Einfüllen von Abfällen dieses weder durch ihn noch durch Dritte beschädigt wird. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass jede Gefährdung aus der Nutzung der Behältnisse für ihn oder sonstige Dritte ausgeschlossen ist. Er stellt Meinhardt von allen Ansprüchen aus der Verletzung dieser Pflichten frei. Er haftet Meinhardt gegenüber im Übrigen für jeden Schaden an den Behältnissen einschließlich ihres Verlustes.

3.4 Der Auftraggeber wird die Behältnisse nur bestimmungsgemäß verwenden und nur bis zur Ladekante unter Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts beladen. Die Behältnisse dürfen nur mit zulässigen und den bei der Bestellung vereinbarten Abfallarten befüllt werden. Der Auftraggeber hat Meinhardt über jede abweichende Befüllung spätestens im Zeitpunkt der Besitzübernahme durch Meinhardt zu unterrichten. Die Befüllung mit gefährlichen Abfällen (z. B. wassergefährdenden, ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten, Farben, Lösungsmitteln, Kleber, Chemikalien etc.) muss Meinhardt bei der Bestellung angekündigt werden und bedarf der Zustimmung von Meinhardt. Der Auftraggeber hat im Zweifel oder bei Unkenntnis der Abfallarten Auskunft bei Meinhardt einzuholen. Bei jeder Abweichung von den so deklarierten Abfällen ist Meinhardt zur Verweigerung des Abtransports berechtigt. Der Auftraggeber ist für zutreffende Deklaration des Abfalls verantwortlich. Mehrkosten trägt ebenfalls der Auftraggeber.

4. Leistungserbringung
4.1 Abfallsammelbehälter stellt Meinhardt dem Auftraggeber mietweise zur Verfügung. Die Abholung des Behältnisses erfolgt zu dem vereinbarten Abholrhythmus. Wird eine Abholung auf Abruf des Auftraggebers festgelegt, zeigt der Auftraggeber Meinhardt die Abholung an.

4.2 Lieferscheine oder sonstige Entsorgungsbelege werden – soweit möglich und gesetzlich zulässig – beleglos mittels elektronischem System geführt.

4.3 Meinhardt ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

4.4 Sollte die vertraglich vereinbarte Leistung infolge geänderter gesetzlichen Anforderungen nicht mehr zulässig sein, führt Meinhardt die Leistung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durch. Etwaige hierdurch entstandene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von Meinhardt für Schäden ist jedenfalls im Verhältnis zu Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, auf den mit der Leistung verbundenen typischen Schaden unter Ausschluss einer Haftung für Schäden aufgrund nicht grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen beschränkt. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Meinhardt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruht.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die jeweils aktuell gültigen Preise von Meinhardt gemäß Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber schuldet ferner alle nachgewiesenen Kosten und Gebühren, insbesondere Beseitigungs- oder sonstige Verwertungsgebühren, Gebühren für Entsorgungswege oder -nachweise. Erhöhen oder verringern sich während der Vertragsdauer die Gesamtkosten der Leistung um mehr als 5 %, sind die Vertragspartner berechtigt, die vereinbarten Entgelte neu zu verhandeln oder bei Scheitern der Verhandlungen den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Gesetzesänderungen, behördlichen Auflagen, Gebühren oder sonstigen Abgaben, kann Meinhardt vom Zeitpunkt der Veränderungen an entsprechend den gegenüber dem Auftragnehmer nachgewiesenen Kostensteigerungen den Preis anpassen.

6.2 Die von Meinhardt in Rechnung gestellten Preise und Kosten sind sofort nach Rechnungserhalt oder zu dem in der Rechnung angegebenen Termin netto fällig und ohne Abzug zahlbar.

6.3 Werden Leistungen entsprechend dem Massegewicht der Abfälle abgerechnet, sind die in den jeweiligen Wiegebelegen festgestellten Gewichte maßgeblich. Die Gewichte ermittelt Meinhardt unter Beachtung der Anforderungen an das MessEG und die MessEV in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht einen Wert unterhalb der Mindestlast der Waage erreicht, ist Meinhardt berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt bzw. eine pauschale Vergütung gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.

7. Allgemeine Bestimmungen
7.1 Abtretungen von Ansprüchen gegenüber Meinhardt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Meinhardt. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis zulässig.

7.2 Sonstige verbindliche Vereinbarungen, Änderung, Kündigung oder Aufhebung eines Auftragsverhältnisses oder Abweichungen von diesen AGB-E bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformklausel. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

7.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung gespeichert und nur im Rahmen der gesetzlichen Nachweispflichten weitergegeben werden. Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung erfolgt die Datenverarbeitung auch ohne seine Zustimmung. Meinhardt ist berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung personenbezogene Daten des Auftraggebers von Kreditauskunftsunternehmen einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, einzuholen, zu verarbeiten und zu verwerten, sofern Meinhardt dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt hat.

7.4 Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

7.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-E unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung werden der Auftraggeber und Meinhardt eine Bestimmung vereinbaren, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

7.6 Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von Meinhardt vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne Regelungen des UN-Kaufrechts.

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